Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub: Was dir in der Schweiz zusteht
14 Wochen, 80 Prozent, maximal 220 Franken pro Tag – was die Regeln konkret bedeuten und welche Fragen du HR stellen solltest.
Foto: Volodymyr Hryshchenko auf Unsplash
Wenn der Schwangerschaftstest positiv ist, denken die wenigsten zuerst an die Erwerbsersatzordnung. Trotzdem lohnt es sich, früh zu verstehen, wie der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz funktioniert. Denn die gesetzliche Lösung ist knapp bemessen, und vieles, was darüber hinausgeht, hängt von deinem Arbeitgeber ab – und davon, ob du rechtzeitig fragst.
Hier findest du die Grundregeln, eine Beispielrechnung und eine Liste mit Fragen, die du HR stellen kannst. Für deinen konkreten Fall sind deine Ausgleichskasse und dein Arbeitsvertrag massgebend.
Die Eckdaten auf einen Blick
Mutterschaftsurlaub
- Dauer: 14 Wochen, also 98 Tage.
- Beginn: am Tag der Geburt. Der Urlaub muss am Stück bezogen werden.
- Entschädigung: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag.
- Bezahlt wird über die Erwerbsersatzordnung (EO). Meist zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter und bekommt die Entschädigung von der Ausgleichskasse zurück.
- Muss das Neugeborene länger im Spital bleiben, kann sich der Anspruch verlängern, um höchstens 56 Tage.
Voraussetzung ist unter anderem, dass du vor der Geburt während einer bestimmten Zeit AHV-versichert und erwerbstätig warst. Das gilt auch für Selbständige, für die dieselbe Obergrenze gilt.
Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des anderen Elternteils
- Dauer: 2 Wochen, also 10 Arbeitstage.
- Bezug: innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt, am Stück oder tageweise.
- Entschädigung: ebenfalls 80 Prozent, höchstens 220 Franken pro Tag.
Kantonale Ausnahme: Genf kennt zwei zusätzliche, kantonal finanzierte Wochen Mutterschaftsurlaub. Wenn du dort arbeitest, informiere dich bei der kantonalen Stelle über die genauen Bedingungen.
Rechnen wir das einmal durch
Die Tagesentschädigung berechnet sich vereinfacht so: Monatslohn geteilt durch 30, davon 80 Prozent.
Beispiel 1: Du verdienst 6'000 Franken brutto im Monat. 6'000 ÷ 30 = 200 Franken pro Tag. Davon 80 Prozent = 160 Franken. 160 × 98 Tage = 15'680 Franken für den gesamten Urlaub.
Beispiel 2: Du verdienst 10'000 Franken brutto im Monat. 10'000 ÷ 30 = rund 333 Franken. 80 Prozent wären rund 267 Franken – aber die Obergrenze liegt bei 220 Franken. Du erhältst also 220 × 98 = 21'560 Franken.
Die Obergrenze wird bei einem Monatslohn von 8'250 Franken erreicht. Alles, was darüber liegt, ist gesetzlich nicht mehr versichert. Gerade für Frauen in Kaderfunktionen kann die Lücke in diesen 14 Wochen deshalb spürbar sein.
Achtung beim 13. Monatslohn und bei Boni: Ob und wie diese in die Berechnung einfliessen und ob dein Arbeitgeber sie während des Urlaubs weiterzahlt, ist nicht einheitlich geregelt. Frag nach.
Was viele Arbeitgeber freiwillig mehr geben
Das Gesetz ist das Minimum. Viele Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Firmen mit Gesamtarbeitsvertrag gehen darüber hinaus. Typische Verbesserungen sind:
- 100 Prozent Lohn statt 80 Prozent, teilweise auch über der EO-Obergrenze.
- Längerer Mutterschaftsurlaub, etwa 16 oder mehr Wochen.
- Mehr als zwei Wochen Vaterschaftsurlaub oder zusätzliche Elternzeit, die beide Eltern beziehen können.
- Unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub.
- Flexible Rückkehrmodelle, etwa reduziertes Pensum in den ersten Monaten.
Ob dein Arbeitgeber solche Leistungen bietet, steht im Personalreglement, im GAV oder im Arbeitsvertrag. Wenn du gerade eine neue Stelle suchst und eine Familie planst, darfst du im Bewerbungsprozess nach dem Familienreglement fragen – das ist eine legitime Frage zu den Anstellungsbedingungen, ganz unabhängig von deiner persönlichen Situation.
Dein Schutz während Schwangerschaft und nach der Geburt
Einige Regeln aus dem Obligationenrecht und dem Arbeitsgesetz solltest du kennen:
- Kündigungsschutz: Nach Ablauf der Probezeit darf dir der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Sperrfrist ist nichtig.
- Beschäftigungsverbot: In den ersten acht Wochen nach der Geburt darfst du nicht arbeiten, auch wenn du wolltest.
- Schutz am Arbeitsplatz: Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht für gefährliche oder beschwerliche Arbeiten eingesetzt werden, und es gelten besondere Regeln zu Arbeitszeiten und Ruhemöglichkeiten.
Was es hingegen nicht gibt: einen gesetzlichen Anspruch darauf, nach dem Mutterschaftsurlaub mit reduziertem Pensum zurückzukehren. Wenn du Teilzeit arbeiten möchtest, musst du das mit deinem Arbeitgeber vereinbaren. Umso wichtiger ist es, dieses Gespräch früh zu führen.
Wann du was planen solltest
Eine grobe Zeitleiste, die dir Stress ersparen kann:
Sobald du es mitteilen möchtest (oft nach dem ersten Trimester)
- Informiere deine Vorgesetzte und HR. Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht, aber eine frühe Mitteilung erleichtert die Planung und macht Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz wirksam.
- Lies das Personalreglement zu Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit.
Im zweiten Trimester
- Kläre mit HR die konkreten Leistungen (siehe Fragen unten).
- Beginne mit der Suche nach Kinderbetreuung. In vielen Städten sind Kita-Plätze knapp, Wartelisten sind üblich.
- Plant als Paar, wann und wie der andere Elternteil seine zwei Wochen bezieht.
Im dritten Trimester
- Übergabe deiner Aufgaben organisieren und dokumentieren.
- Rückkehrgespräch vereinbaren: Pensum, Startdatum, allfällige Anpassungen.
- Ferienguthaben klären: Ob und wie sich der Mutterschaftsurlaub auf deine Ferien auswirkt, ist im Gesetz geregelt; wann du Restferien beziehst, sprichst du am besten früh ab.
Nach der Geburt
- Die Anmeldung für die EO-Entschädigung läuft in der Regel über den Arbeitgeber. Vergewissere dich, dass die nötigen Unterlagen eingereicht werden.
Fragen, die du HR stellen solltest
Kopiere dir diese Liste und geh sie in einem Termin durch:
- Zahlt ihr während des Mutterschaftsurlaubs 80 oder 100 Prozent des Lohns? Auch über der EO-Obergrenze?
- Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub bei euch – 14 Wochen oder mehr?
- Wie viele Tage Vaterschafts- bzw. Elternurlaub gewährt ihr dem anderen Elternteil?
- Wird der 13. Monatslohn oder ein Bonus anteilig weiterbezahlt?
- Gibt es die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub anzuhängen?
- Wie läuft die Rückkehr ab? Gibt es Erfahrungen mit reduziertem Pensum in meinem Team?
- Was passiert mit meinen Beiträgen an die Pensionskasse während des Urlaubs?
- Wer ist während meiner Abwesenheit meine Ansprechperson?
Notiere dir die Antworten und bitte um eine schriftliche Bestätigung, wenn es um Leistungen geht, die über das Gesetz hinausgehen.
Fazit
Der Schweizer Mutterschaftsurlaub ist im europäischen Vergleich kurz, und die zwei Wochen für den anderen Elternteil reichen kaum, um Betreuung wirklich partnerschaftlich aufzuteilen. Das kannst du nicht allein ändern. Was du ändern kannst: wie gut du vorbereitet bist. Wer die Zahlen kennt, die Leistungen des eigenen Arbeitgebers erfragt und das Rückkehrgespräch früh führt, hat mehr Spielraum – finanziell und beruflich. Und falls dein Arbeitgeber nur das Minimum bietet, ist das eine Information, die du bei deiner nächsten Stellensuche berücksichtigen darfst.